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Zwischenverfahren

2. Phase eines Strafverfahrens


 


4. Staatsanwaltschaft entscheidet das Ermittlungsergebnis
    Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach Abschluss der Ermittlungen über die Behandlung des Ermittlungsergebnisses.
Das Ermittlungsergebnis kann unterschiedlich lauten und demnach auch unter-schiedlich bewertet werden.
 
  a) Einstellung des Ermittlungsverfahrens
    Wenn der zunächst bestehende Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten ausgeräumt oder kein hinreichender Beweis für strafbare Handlungen gewonnen werden konnte, wird das Ermittlungsverfahren bereits bei der Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, § 170 Abs. 2 StPO.
 
  b) Strafantrag in manchen Fällen notwendig
    Bei manchen Straftatbeständen ist Voraussetzung für die Strafverfolgung, dass von dem Geschädigten ein Strafantrag gestellt wird. Liegt in diesen Fällen ein solcher Antrag nicht vor, kann die Staatsanwaltschaft keine Strafverfolgung betreiben, das Verfahren wird ebenfalls eingestellt.
 

Letzte Änderung: 24.07.2023

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