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Hauptverfahren

3. Phase eines Strafverfahrens


5. Möglichkeiten der Ahndung
  Bestätigt sich der Verdacht der Straftat, ergeben sich verschiedene Möglichkeiten der Ahndung.
 
  a) Geldzahlung durch den Beschuldigten, dann Einstellung des Verfahrens
    Sofern das Verschulden des oder der Beschuldigten gering ist und ein besonderes öffentliches Interesse nicht vorliegt, kann das Verfahren bereits bei der Staatsanwaltschaft ohne Auflagen oder gegen entsprechende Auflagen, meist Zahlung eines Geldbetrages an Opfer, die Staatskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung, eingestellt werden, §§ 153, 153a StPO.
 
  b) Mögliche Einstellung, wenn es Verfahren wegen weiterer Straftaten gibt
    Mögliche Einstellung, wenn es Verfahren wegen weiterer Straftaten gibt
Wenn ein Beschuldigter bereits wegen anderer Straftaten strafrechtlich verfolgt wird, ist die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen nunmehr bekannt ge-wordener geringfügigeren Straftaten im Hinblick auf die bereits erfolgte oder noch zu erwartende Bestrafung wegen der anderen Straftaten möglich, § 154 StPO.
 
  c) Führungszeugnis und Strafregister
    Die genannten Einstellungen führen nicht zu einem Eintrag im Führungszeugnis oder im Strafregister des Beschuldigten.
 
  d) Vorläufige Einstellung eines Verfahrens
    Ist der Beschuldigte nicht ermittelt worden, wird das Verfahren wegen Nichtermittlung des Täters (vorläufig) eingestellt. Ist der Beschuldigte flüchtig oder sein Aufenthalt nicht mehr bekannt, wird das Verfahren ebenfalls vorläufig eingestellt, es bestehen dann verschiedene Möglichkeiten der Fahndung nach dem Täter.

Selbstverständlich erfolgt in diesen Fällen eine Wiederaufnahme, sobald neue Erkenntnisse über den Täter vorliegen.
 

  e) Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder einer Anklage bei einem Gericht
    In allen Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Einstellung nicht vorliegen, legt die Staatsanwaltschaft die Akten dem zuständigen Gericht mit einem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder einer Anklage vor.

Damit ist das Ermittlungsverfahren beendet, nunmehr wird aus dem Vorgang ein Strafverfahren.

   
6. Mögliche Gerichte für Anklagen und Strafbefehle
  Für die Anklagen und Strafbefehle sind unterschiedliche Gerichte zuständig:
 
  a) Amtsgericht mit einem Strafrichter
    Der Strafrichter beim Amtsgericht ist grundsätzlich zuständig für solche Fälle, in denen die Straferwartung nicht höher als 2 Jahre ist. Er entscheidet grundsätzlich auch im Strafbefehlsverfahren.
 
  b) Schöffengericht beim Amtsgericht
    Das Schöffengericht beim Amtsgericht entscheidet bei solchen Fällen, in denen laut Gesetz die Mindeststrafe aus dem verwirklichten Straftatbestand 1 Jahr Freiheitsstrafe oder mehr beträgt (Verbrechen) und die Straferwartung nicht höher als 4 Jahre ist. Wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, benötigt er immer einen Verteidiger, der ihm, wenn er selbst keinen hat oder bezahlen kann, vom Gericht als Pflichtverteidiger beigeordnet wird.
 
  c) Strafkammer beim Landgericht
    In allen anderen Fällen, also besonders solchen der schweren Kriminalität und bei einer Straferwartung von mehr als 4 Jahre Freiheitsstrafe, ist die Strafkammer des zuständigen Landgerichtes zur Entscheidung über die Anklage der Staatsanwaltschaft berufen.
 
   
7. Strafbefehlsverfahren
 
  a) Erlass eines Strafbefehls
    Im Strafbefehlsverfahren erlässt das Gericht nach Sachprüfung des Tatvorwurfs und der Beweismittel einen Strafbefehl, der dem Beschuldigten dann per Post zugestellt wird.
 
  b) Inhalt eines Strafbefehls
    Im Regelfall wird im Strafbefehl eine Geldstrafe ausgesprochen,
in Ausnahmefällen auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Ist der Beschuldigte mit dem Strafbefehl einverstanden, wird dieser rechtskräftig und steht einem Urteil gleich.

Es handelt sich also um eine Art schriftliches Verfahren, ein Gerichtstermin findet nicht statt.
 
  c) Rechtsmittel beim Strafbefehl
    Ist der Beschuldigte nicht einverstanden, kann er binnen einer Frist von 2 Wochen nach der Zustellung des Strafbefehls Einspruch einlegen.
 
  d) Gerichtsverfahren, falls Einspruch gegen den Strafbefehl erfolgt
    Dann wird im Rahmen einer Hauptverhandlung vor dem Gericht über den Strafbefehl, der jetzt als Anklage behandelt wird, verhandelt.

Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, bestimmt das Gericht nach Sachprüfung des Tatvorwurfes und einer Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens einen Termin zur Hauptverhandlung, der sich auch über mehrere Tage erstrecken kann.
An der Hauptverhandlung nimmt die zuständige Person der Staatsanwaltschaft teil (Staatsanwältin od. Staatsanwalt). Oft erscheinen diese nicht, sondern ein/e Sitzungvertreter/in der Staatsanwaltschaft.
Sehr interessant:
Google-Suche: Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft:
z.B. https://www.lto.de/recht/studium-referendariat/s/referendariat-staatsanwaltschaft-sitzungsvertretung-tipps/
https://jurcase.com/mein-erster-sitzungsdienst-fuer-die-staatsanwaltschaft/
https://iurratio.de/journal/der-staatsanwaltliche-sitzungsdienst-referendare-als-sitzungsvertreter

  e) Ablauf des Strafgerichtsverfahrens
    In dem Hauptverhandlungstermin wird dann über die Anklage verhandelt, alle vorhandenen Beweismittel werden geprüft, die Beteiligten werden angehört, am Ende eines solchen Termins trifft das Gericht dann eine Entscheidung.

Manchmal wundern sich die Leute, die als Zeugen oder sonstige Beteiligte zu einem solchen Hauptverhandlungstermin geladen sind, warum sie alles „noch einmal" erzählen sollen, sie hätten doch bei der Polizei schon alles gesagt.

Das deutsche Strafrecht geht aber grundsätzlich davon aus, dass ein Strafgericht im Rahmen einer Hauptverhandlung alle Beweise persönlich zur Kenntnis nimmt und Zeugen auch persönlich hört, um zu einem gerechten Ergebnis zu kommen.
 

  f) Mögliche Folgen beim Strafgerichtsverfahren
    Das Ergebnis einer solchen Verhandlung kann für den Angeklagten auch jetzt noch mit einem Freispruch enden,
aber auch mit einer Verurteilung zu Geld- oder Freiheitsstrafe.

Dazwischen sind, wie schon im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, natürlich auch alle anderen Möglichkeiten der Einstellung wegen geringen Verschuldens möglich (vgl. oben §§ 153, 153a, 154 StPO), wenn die Verfahrensbeteiligten zustimmen.

Bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren kann die Vollstreckung der Strafe auch zur Bewährung ausgesetzt werden.

Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten erscheinen nicht in einem Führungszeugnis, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.
 


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Letzte Änderung: 24.07.2023

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